Fachhochschulreife

Die Fachhochschulreife (FHR) ist ein Abschluss der Sek. II, der an Fachoberschulen und Fachschulen abgelegt wird. Nur der schulische Teil kann auch an Gymnasien oder Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe abgelegt werden. Die Fachhochschulreife befähigt zum Besuch der Fachhochschule.

Schulischer Teil

1 Jahr Qualifikationsphase

  • 2 Fächer EA mind. 40 Pkt. in doppelter Wertung (=05 Pkt. pro Halbjahr); davon höchstens 2x unter 05 Pkt.
  • 11 Halbjahresleistungen in 6 weiteren Fächern insgesamt 55 Pkt.; davon höchstens 4x unter 05 Pkt.
  • 00 Pkt. können nicht eingebracht werden.
  • Eingebracht werden muss (jeweils 1 Jahr): De, Ma, eine Fremdsprache, eine NaWi, ein gesellschaftswiss. Fach

Fachpraktischer Teil

 1 Jahr Praxis

  • berufliches Praktikum
  • Beschäftigungsverhältnis
  • Ausbildung
  • Freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr
  • Bundesfreiwilligendienst
  • freiwilliger Wehrdienst
  • (auch in Kombination)

 

Antragstellung beim Staatlichen Schulamt Brandenburg a. d. Havel

Nach Abbruch des schulischen Bildungsganges, schulische Praktika zählen nicht


Durchschnittsnote (schulischer Teil)

Anlage 3
(zu § 32 Absatz 3)

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil)

Punkte Durchschnittsnote
285 – 261 1,0
260 – 255 1,1
254 – 249 1,2
248 – 244 1,3
243 – 238 1,4
237 – 232 1,5
231 – 227 1,6
226 – 221 1,7
220 – 215 1,8
214 – 210 1,9
209 – 204 2,0
203 – 198 2,1
197 – 192 2,2
191 – 187 2,3
186 – 181 2,4
180 – 175 2,5
174 – 170 2,6
169 – 164 2,7
163 – 158 2,8
157 – 153 2,9
152 – 147 3,0
146 – 141 3,1
140 – 135 3,2
134 – 130 3,3
129 – 124 3,4
123 – 118 3,5
117 – 113 3,6
112 – 107 3,7
106 – 101 3,8
100 – 96 3,9
95 4,0

Gesetzliche Grundlagen

aus der GOSTV [Brandenburg]

 

§ 32
Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

(1) Schülerinnen und Schüler können frühestens nach dem Besuch von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife (schulischer Teil) erwerben. Die Fachhochschulreife (schulischer Teil) erwirbt, wer die Schule ohne die allgemeine Hochschulreife verlässt und in zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren

  1. in zwei der Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erzielt und davon höchstens zwei Halbjahresleistungen mit weniger als fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen hat und

  2. mit elf Halbjahresleistungen in sechs weiteren Fächern insgesamt mindestens 55 Punkte erzielt und davon höchstens vier mit weniger als fünf Punkten abgeschlossen hat.

(2) Unter den Fächern gemäß Absatz 1 müssen jeweils zwei Halbjahreskurse der Fächer Deutsch, Mathematik, einer Fremdsprache, eines naturwissenschaftlichen und eines gesellschaftswissenschaftlichen Faches eingebracht werden. Mit null Punkten bewertete Halbjahresleistungen werden nicht angerechnet.

(3) Aus der gemäß Absatz 1 ermittelten Gesamtpunktzahl wird gemäß Anlage 3 die Durchschnittsnote gebildet.

(4) Wer nach Abbruch des Bildungsgangs bei gleichzeitigem Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) den Nachweis einer in Umfang und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule entsprechenden Ausbildung oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung erbringt, erhält auf Antrag die Berechtigung zum Besuch der Fachhochschule. Der Antrag ist bei dem staatlichen Schulamt zu stellen, das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) für diese Schule zuständig war.

 

 

Nr. 12 der VV Zeugnisse [Brandenburg]

 

12 - Bescheinigung der Fachhochschulreife

(1) Nach Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife kann auf Antrag die Fachhochschulreife erteilt werden, wenn mindestens eine im Umfang der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule entsprechende Ausbildung oder eine Berufsausbildung nachgewiesen wird. Dem Antrag sind das Zeugnis, auf dem der Erwerb des schulischen Teiles der Fachhochschulreife vermerkt ist, und entsprechende Nachweise über die ausreichende berufliche Bildung beizufügen. Der Antrag ist bei dem staatlichen Schulamt zu stellen, das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) für diese Schule zuständig war .

(2) Als ausreichende fachpraktische Ausbildung gelten

  1. ein mindestens einjähriges berufliches Praktikum,
  2. ein mindestens einjähriges Beschäftigungsverhältnis
  3. eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses,
  4. ein mindestens einjähriger Jugendfreiwilligendienst (Freiwilliges Soziales Jahr oder Freiwilliges Ökologisches Jahr), ein mindestens einjähriger Bundesfreiwilligendienst oder ein mindestens einjähriger Freiwilliger Wehrdienst,

soweit der von der Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung vorgesehene Stundenumfang für eine fachpraktische Ausbildung nachgewiesen wird. Die Voraussetzung gemäß den Buchstaben a bis d sind auch dann erfüllt, wenn der geforderte Zeitraum und der geforderte Stundenumfang sich insgesamt aus mehreren praktischen Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, von beruflichen Praktika oder Beschäftigungsverhältnissen ergeben.

(3) Die fachpraktische Ausbildung kann nur angerechnet werden, wenn diese nach dem Abbruch des Bildungsganges der gymnasialen Oberstufe begonnen wurde.

(4) Als ausreichende Berufsausbildung gilt eine nach Bundes- oder Landesrecht abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung.

(5) Schulische Praktika werden nicht angerechnet.